Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schöni Cars AG

Alle unsere Preise verstehen sich inklusive 8.1% Mehrwertsteuer, vorbehaltlich von Schreib- und Tippfehlern. Der durchgestrichene Preis entspricht dem üblichen Schweizer Listenpreis. Es kann vorkommen, dass bestimmte Import-Fahrzeuge dem in der Schweiz angebotenen Fahrzeug abweichen. In diesem Fall korrigiert sich der Preis um den Betrag der eruierten Unterschiede in der Ausstattung. Der ermässigte Preis versteht sich inklusive aller Abzüge und MwSt. (entsprechende Bedingungen sowie Angebote abrufbar auf unserer Internetseite). Die Fotos der Produkte sind nicht Vertragsbestandteil. Die Produkt- und Firmennamen einschliesslich deren Darstellung in Logos sind eingetragene Marken deren jeweiligen Eigentümer. Die Werksgarantie direktimportierter Fahrzeuge können im Vergleich zu der Garantieleistung der Angebote inländischer Vertragshändler eine kürzere Dauer aufweisen. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der Schöni Cars AG. 

 

1. Neuwagen

1.1 Merkmale des Fahrzeugs
Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung sowie Model abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte sowie Daten verstehen sich als blosse Annäherungswerte, Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Modellbezeichnung, Motorisierung und Herstellergarantie und Leistungen von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden. Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

 

1.2 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der Schöni Cars AG. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

1.3 Eintauschfahrzeug

Die Käuferschaft ist verpflichtet das an Zahlung gegebene Eintauschfahrzeug bis zur Übergabe an die Verkäuferin weiterhin zu unterhalten und zu pflegen und in seinem Wert zu erhalten, ansonsten die Verkäuferin berechtigt ist, einen tieferen Einkaufspreis als vereinbart zu verlangen. Im Streitfall über die Preisminderung betreffend Eintauschfahrzeug entscheidet darüber eine Expertise vom TCS, die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

1.4 Garantie Neufahrzeuge

Gemäss den Bedingungen/Vereinbarungen auf der 1. Vertragsseite. Sofern eine Werksgarantie vereinbart wurde, ist für den Garantie- beginn bei Neuwagen oder Fahrzeugen mit laufender Herstellergarantie nicht das Datum der ersten Inverkehrsetzung, sondern der Garantiebeginn im Herstellersystem oder aber der allfällig vertraglich vereinbarte Garantiebeginn massgebend. Für die Durchsetzung gegenüber dem, Hersteller oder dessen Vertragspartner der Garantieansprüche übernimmt Schöni Cars AG keine Haftung. Es kann vorkommen, dass Hersteller oder dessen Vertragspartner Garantieansprüche behindern oder ablehnen.

 

1.5 Verzugsfolgen

a) Verzug der Schöni Cars AG
Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch die Schöni Cars AG berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des vorliegenden Kaufvertrages oder zu Schadenersatzforderungen jeglicher Art, wie z.B. Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel, Taxi usw. sind ausgeschlossen. Ist die Verkäuferin in Verzug, so kann der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Werkstagen zur Erfüllung ansetzen. Erfüllt die Verkäuferin innert dieser Frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag mit eingeschriebenem Brief zurücktreten.

b) Verzug der Käuferschaft
Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Frist mit der Übernahme des gekauften Fahrzeugs resp. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so steht der Schöni Cars AG das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20% des Preises für das gekaufte Fahrzeug als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

 

1.6 Parallelimportfahrzeug

Als Parallelimport bezeichnet man den meist gewerblichen Import von im Ausland produzierten Waren, auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei absichtlich umgangen, weil sich die Ware im Ausland aufgrund der Preispolitik des Herstellers oder steuerlichen Unterschieden günstiger erwerben lässt. Importfahrzeuge mit Tageszulassung stimmen nicht mit Schweizer Ausführung überein, Serviceheft sowie Bedienungsanleitung werden in der Sprache des Ursprungs und / oder Parallelimportland ausgeliefert.

 

1.7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem vorliegenden Kaufvertrag ist das Geschäftsdomizil der Schöni Cars AG. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung als Gerichtsstand Aarwangen im Kanton Bern. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

 

2. Jahreswagen und Occasionen

2.1 Merkmale des Fahrzeugs

Internetangaben: Die effektive Ausstattung kann von der publizierten Ausstattung sowie Model abweichen, es wird keine Gewähr geleistet. Messwerte und Daten verstehen sich als blosse Annäherungswerte, Direktimportierte Fahrzeuge können sich hinsichtlich Ausstattung, Motorisierung und Herstellergarantie sowie Leistungen von den durch den schweizerischen Generalimporteur eingeführten Fahrzeugen unterscheiden. Die Käuferschaft informiert sich selber über den Inhalt.

 

2.2 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen sowie Kosten, bleibt das gekaufte Fahrzeug im Eigentum der Schöni Cars AG. Diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

2.3 Automobilkontrolle

Wenn nötig und von der Käuferschaft gewünscht, wird der gekaufte Wagen zu Lasten des Käufers bei der kantonalen Automobilkontrolle vorgeführt, die Vorführkosten werden separat verrechnet.

 

2.4 Garantie Occasionsfahrzeuge

Die Fahrzeuge der Schöni Cars AG verstehen sich nach Ablauf der Herstellergarantie als Fahrzeuge ab Platz und ohne Garantie. Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen. Insbesondere Wandlungen und Minderungen sind ausgeschlossen. 

 

2.4 Verzugsfolgen

a) Verzug der Schöni Cars AG
Eine Verzögerung der Ablieferung des gekauften Fahrzeugs durch die Schöni Cars AG berechtigt die Käuferschaft nicht zur Aufhebung des vorliegenden Kaufvertrages oder zu irgendwelchen Schadenersatzforderungen, wie zum Beispiel Verdienstausfall, Spesen, Ersatzwagen, Hotel, Taxi usw., sind ausgeschlossen. Ist die Verkäuferin in Verzug, so kann der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 30 Werkstagen zur Erfüllung ansetzen. Erfüllt die Verkäuferin innert dieser Frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag mit eingeschriebenen Brief zurücktreten.

b) Verzug der Käuferschaft
Befindet sich die Käuferschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Frist mit der Übernahme des gekauften Fahrzeugs resp. der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so steht der Schöni Cars AG das Wahlrecht zu, entweder auf der Erfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen oder auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und 20% des Preises für das gekaufte Fahrzeug als Konventionalstrafe zu verlangen, wobei die Geltendmachung von weitergehendem Schaden vorbehalten bleibt.

 

2.5 Rückgaberecht (Occasionen mit Kaufpreis unter CHF 10‘000.– sowie alle Neuwagen ausgeschlossen)

Die Verkäuferin gewährt dem/r Käufer/in ein Rückgaberecht (gilt nur bei abgelieferten Fahrzeugen) von 8 Kalendertagen (Datum Poststempel), ab Lieferschein-Datum mit einer Umtriebs – Entschädigung von 3% auf den Kaufpreis zulasten der Käuferschaft. Eine allfällige Anzahlung wird dem Käufer nicht zurückerstattet. Sowohl Zusatzarbeiten und/ oder Finanzierungsablösungskosten als auch Ablieferungspauschale werden nicht zurückerstattet. Die Rückgabe-Absichten sind per eingeschriebenen Brief an die Verkäuferin zuzustellen und das Fahrzeug sofort zu retournieren. Bei Fristenablauf wird das Rückgaberecht aufgehoben und es entstehen keine weiteren Ansprüche.

 

2.6 Vertragsergänzungen oder Korrekturen sind nur schriftlich gültig.

 

2.7. Abwehrklausel

Die vorliegenden AGBs der Schöni Cars AG gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, diese wurden schriftlich von der Schöni Cars AG ausdrücklich anerkannt.